
Der Widerruf eines Online-Vertrages muss künftig genauso einfach gestaltet sein wie der Abschluss - Abb.: Mohamed Hassen/Unsplash
Widerrufsbutton-Pflicht für Online-Shops tritt in Kraft
Zum 19. Juni 2026 treten neue Vorgaben für den Widerruf von online abgeschlossenen Verträgen in Kraft. Unternehmen müssen dafür nun eine entsprechende Funktion auf ihren Websites bereitstellen. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, Verbrauchern zu ermöglichen, ihre Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sie diese abgeschlossen haben. Die Vorgaben gelten auch für Abo-Anbieter.
Das müssen Sie wissen:
-
Die Pflicht zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion betrifft Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, für die ein Widerrufsrecht gilt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wurde, etwa über einen Webshop, ein Online-Formular, eine Buchungsseite oder eine App.
-
Die Funktion muss leicht auffindbar, eindeutig gekennzeichnet und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Geeignete Bezeichnungen sind beispielsweise „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Allgemeine Begriffe wie „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ genügen den Anforderungen nicht.
-
Es gilt ein Zwei-Stufen-Verfahren: Nach dem Anklicken der Widerrufsfunktion gelangen Verbraucher zunächst auf eine Seite, auf der sie den betroffenen Vertrag identifizieren können, zum Beispiel mithilfe einer Bestellnummer oder der E-Mail-Adresse. In einem zweiten Schritt wird der Widerruf über eine weitere Schaltfläche, beispielsweise „Widerruf bestätigen“, verbindlich erklärt.
-
Nach Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen den Erhalt elektronisch bestätigen, etwa per E-Mail.
-
Grundsätzlich darf der Widerruf nicht mit höheren Hürden verbunden sein als der Vertragsabschluss. Die Widerrufsfunktion muss daher in der Regel ohne Registrierung oder zusätzliche Schritte nutzbar sein. Eine Ausnahme kann gelten, wenn bereits der Vertragsschluss ausschließlich nach einem Login möglich war.
So setzen Verlage die Widerrufsfunktionspflicht um
Die Verlage haben die erforderliche Widerrufsfunktion bereits auf ihren Websites eingerichtet. Sie ist meist am Seitenende zu finden und dort häufig neben der Funktion zur Kündigung von Abonnements platziert.
Sophia Fiedler 19.06.2026









